Satzung

Die Sta­tu­ten des Vereins

Kurze Überschrift

Hier soll­ten wir kurz erklä­ren, was  mit der Sat­zung alles gere­gelt wird.

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Aying

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Ver­ein führt den Namen „Frei­wil­li­ge Feu­er­wehr Aying e.V.“. Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden.
  2. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Aying.
  3. Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

    1. Zweck des Ver­eins ist die Unter­stüt­zung der Frei­wil­li­gen Feu­er­wehr Aying und För­de­rung des Feu­er­schut­zes, ins­be­son­de­re durch: 
      1. die Wer­bung und das Stel­len von Einsatzkräften.
      2. Jugend­för­de­rung
      3. Durch­füh­rung von Ver­samm­lun­gen, Vor­trä­gen und Kur­sen Veranstaltungen
      Der Ver­ein ist als För­der­ver­ein im Sin­ne des § 58 AAO tätig. Er beschafft Finanz­mit­tel und lei­tet die­se an die Frei­wil­li­ge Feu­er­wehr Aying wei­ter. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnit­tes „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung in der jeweils gül­ti­gen Fassung.
    1. Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Gewinn­an­tei­le und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glied auch kei­ne sons­ti­gen Zuwen­dun­gen aus Ver­eins­mit­teln. Es darf kei­ne Per­son aus Ver­wal­tungs­aus­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.
  1. Die Ver­eins­äm­ter sind Ehrenämter.

§ 3

Mitglieder

  1. Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen sein: 
    1. Feu­er­wehr­dienst­leis­ten­de ( akti­ve Mitglieder )
    2. ehe­ma­li­ge Feu­er­wehr­dienst­leis­ten­de (pas­si­ve Mitglieder)
    3. För­dern­de Mitglieder
    4. Ehren­mit­glie­der.
  2. Zu den akti­ven Mit­glie­dern zäh­len auch die Feu­er­wehr­an­wär­ter. Per­so­nen, die aus den akti­ven Feu­er­wehr­dienst aus­schei­den wer­den pas­si­ve Mit­glie­der, wenn sie nicht aus dem Ver­ein aus­tre­ten. För­dern­de Mit­glie­der unter­stüt­zen den Ver­ein ins­be­son­de­re durch beson­de­re finan­zi­el­le Bei­trä­ge oder beson­de­re Dienst­leis­tun­gen. Zu Ehren­mit­glie­dern kön­nen Per­so­nen ernannt wer­den, die sich als Feu­er­wehr­dienst­leis­ten­de oder auf sons­ti­ge Wei­se um das Feu­er­wehr­we­sen beson­de­re Ver­diens­te erwor­ben haben.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mit­glied des Ver­eins kann jede Per­son wer­den, die das 12. Lebens­jahr voll­endet hat. Sie soll ihren Wohn­sitz in der ehe­ma­li­gen Gemein­de Peiß haben.
  2. Der Antrag zur Auf­nah­me in den Ver­ein ist schrift­lich beim Vor­stand ein­zu­rei­chen. Min­der­jäh­ri­ge müs­sen die Zustim­mung ihrer (ihres) gesetz­li­chen Vertreter(s) nachweisen.
  3. Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Vor­stand. Er ist nicht ver­pflich­tet, etwa­ige Ableh­nungs­grün­de anzugeben.
  4. Die Ernen­nung zum Ehren­mit­glied erfolgt nach Vor­schlag durch die Vor­stand­schaft mit einem Beschluss der Mitgliederversammlung

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft endet 
    1. mit dem Tod des Mitgliedes,
    2. durch Aus­tritt
    3. durch Aus­schluss.
    4. durch Ver­lust der Rechts­fä­hig­keit bei juris­ti­schen Personen
  2. Der Aus­tritt ist dann wirk­sam, wenn er dem Vor­stand gegen­über schrift­lich erklärt wor­den ist.
  3. Ein Mit­glied kann, wenn es gegen die Ver­eins­in­ter­es­sen gröb­lich ver­sto­ßen hat, durch den Beschluss des Vor­stan­des aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen werden.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

      1. Der Mit­glieds­bei­trag wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt. Akti­ve und pas­si­ve Mit­glie­der, Mit­glie­der des Vor­stands, sowie Ehren­mit­glie­der sind bei­trags­frei. Bei juris­ti­schen Per­so­nen wird der Bei­trag vom Vor­stand festgelegt.

§ 7

Organe des Vereins

  1. Orga­ne des Ver­eins sind der Vor­stand und die Mitgliederversammlung.
 
§ 8

Vorstand

  1. Der Vor­stand setzt sich aus dem geschäfts­füh­ren­den Vor­stand und dem erwei­ter­ten Vor­stand zusam­men. Er besteht aus fol­gen­den Vereinsmitgliedern:

    Geschäfts­füh­ren­der Vorstand:

    1. dem Vor­sit­zen­den,
    2. dem stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden,
    Erwei­ter­ter Vorstand:
    1. dem Schrift­füh­rer ( mit einem Stellvertreter )
    2. dem Kas­sen­wart ( mit einem Stellvertreter )
    3. dem Kom­man­dan­ten ( mit einem Stell­ver­tre­ter ) der Frei­wil­li­gen Feu­er­wehr, soweit er dem Ver­ein ange­hört und nicht in eine Funk­ti­on gemäß Num­mern 1 bis 4 gewählt wird.
    Vom geschäfts­füh­ren­den Vor­stand kön­nen wei­te­re Per­so­nen in den Vor­stand beru­fen wer­den. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  2. Die unter Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 genann­ten Vor­stands­mit­glie­der wer­den von der Mit­glie­der – Ver­samm­lung auf fünf Jah­re gewählt. Der Vor­sit­zen­de ist bei mehr als einem Wahl­vor­schlag in gehei­mer Abstim­mung zu wählen. 
  3. Die Vor­stands­mit­glie­der blei­ben auch nach dem Ablauf ihrer Amts­zeit bis zur Neu­wahl im Amt.

  4. Außer durch den Tod erlischt das Amt eines Vor­stands­mit­glie­des mit dem Aus­schluss aus dem Ver­ein, durch Amts­ent­he­bung und Rück­tritt. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann jeder­zeit den gesam­ten Vor­stand oder ein­zel­ne sei­ner Mit­glie­der ihres Amtes ent­he­ben. Die Vor­stands­mit­glie­der kön­nen jeder­zeit schrift­lich ihren Rück­tritt erklä­ren. § 8 Abs. 2 Satz 3 gilt bei einem Rück­tritt entsprechend.
 
§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vor­stand ist für alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins zustän­dig, die nicht durch die­se Sat­zung ande­ren Ver­eins­or­ga­nen vor­be­hal­ten sind. Er hat vor allem fol­gen­de Aufgaben: 
    1. Vor­be­rei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung und Auf­stel­len der Tagesordnung,
    2. Ein­be­ru­fung der Mitgliederversammlung,
    3. Voll­zug der Beschlüs­se der Mitgliederversammlung,
    4. Ver­wal­tung des Vereinsvermögens,
    5. Erstel­lung des Jah­res- und Kassenberichts,
    6. Beschluss­fas­sung über Auf­nah­me, Strei­chung und Aus­schluss von Vereinsmitgliedern,
    7. Beschluss­fas­sung über Ehrun­gen und Vor­schlä­ge für Ehrenmitgliedschaften.
  2. Der Vor­sit­zen­de und der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de ver­tre­ten den Ver­ein je ein­zeln gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Rechts­ge­schäf­te mit einem Betrag über 100,–EUR sind für den Ver­ein nur ver­bind­lich, wenn der Vor­stand zuge­stimmt hat.

§ 10

Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sit­zung des Vor­stan­des sind die Mit­glie­der vom Vor­sit­zen­den, bei sei­ner Ver­hin­de­rung vom stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den recht­zei­tig, jedoch min­des­tens eine Woche vor­her ein­zu­la­den. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens drei Mit­glie­der anwe­send sind. Der Vor­stand ent­schei­det mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Bei Stim­men – Gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den bzw. des die Sit­zung lei­ten­den Vorstandsmitgliedes.
  2. Über die Sit­zung des Vor­stan­des ist vom Schrift­füh­rer ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men. Die Nie­der­schrift soll Ort und Zeit der Vor­stands­sit­zung, die Namen der Teil­neh­mer, die Beschlüs­se und das Abstim­mungs­er­geb­nis enthalten.
 
§ 11

Kassenführung

  1. Die zur Errei­chung des Ver­eins­zwecks not­wen­di­gen Mit­tel wer­den ins­be­son­de­re aus Spen­den auf­ge­bracht. Die Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det werden.
  2. Der Kas­sen­wart hat über die Kas­sen­ge­schäf­te Buch zu füh­ren und eine Jah­res­rech­nung zu erstellen.
  3. Die Jah­res­rech­nung ist von zwei Kas­sen­prü­fern, die jeweils auf fünf Jah­re gewählt wer­den, zu prü­fen. Sie ist der Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Geneh­mi­gung vorzulegen.
 
§ 12

Erwerb der Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist für fol­gen­de Ange­le­gen­hei­ten zuständig: 
    1. Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res- und Kas­sen­be­richts, Geneh­mi­gung der Jah­res­rech­nung und eines Haus­halts­pla­nes, Ent­las­tung des Vorstandes,
    2. Wahl und Abbe­ru­fung der Mit­glie­der des Vor­stan­des und der Kassenprüfer,
    3. Beschluss­fas­sung über Ände­run­gen der Sat­zung und über die Auf­lö­sung des Vereins,
    4. Beschluss­fas­sung über die Beru­fung gegen einen Aus­schluss­be­schluss des Vorstandes.
  2. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det jähr­lich min­des­tens ein­mal statt. Sie kann öffent­lich durch­ge­führt wer­den. Außer­dem muss die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den, wenn es das Inter­es­se des Ver­eins es erfor­dert oder wenn die Ein­be­ru­fung von einem Fünf­tel der Mit­glie­der unter Anga­be des Zwe­ckes und der Grün­de vom Vor­stand schrift­lich ver­langt wird.
  3. Jede Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­sit­zen­den, bei sei­ner Ver­hin­de­rung vom stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, unter Ein­hal­tung einer Frist von zwei Wochen durch öffent­li­che Bekannt­ma­chung in den Ver­eins­schau­käs­ten ein­be­ru­fen. Dabei ist die vor­ge­se­he­ne Tages­ord­nung mitzuteilen.
  4. Jedes Mit­glied kann bis spä­tes­tens eine Woche vor dem Tag der Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­sit­zen­den schrift­lich bean­tra­gen, dass wei­te­re Ange­le­gen­hei­ten nach­träg­lich auf die Tages­ord­nung gesetzt werden.
 
§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­sit­zen­den, bei sei­ner Ver­hin­de­rung vom stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den oder einem ande­ren Vor­stands­mit­glied gelei­tet. Bei Wah­len muss die Ver­samm­lung für die Dau­er des Wahl­gangs und der vor­her­ge­hen­den Aus­spra­che einem Wahl­aus­schuss über­tra­gen werden.
  2. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist jedes Mit­glied – auch Ehren­mit­glied – stimm­be­rech­tigt. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist unab­hän­gig von der Anzahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlussfähig.
  3. Soweit die Sat­zung nichts ande­res bestimmt, ent­schei­det bei der Beschluss­fas­sung die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men, Stimm­ent­hal­tun­gen blei­ben außer Betracht. Zu Ände­rung der Sat­zung und zur Auf­lö­sung des Ver­eins ist eine Mehr­heit von drei Vier­tel der abge­ge­be­nen Stim­men erforderlich.
  4. Die Art der Abstim­mung wird grund­sätz­lich vom Vor­sit­zen­den als Ver­samm­lungs­lei­ter fest­ge­setzt. Die Abstim­mung muss jedoch geheim durch­ge­führt wer­den, wenn ein fünf­tel der erschie­nen Mit­glie­der dies beantragt.
  5. Über den Ver­lauf der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das vom Vor­sit­zen­den zu unter­zeich­nen ist. Die Nie­der­schrift soll Ort und Zeit der Ver­samm­lung, die Zahl der erschie­nen Mit­glie­der, die Per­so­nen des Ver­samm­lungs­lei­ters, die Tages­ord­nung, die Beschlüs­se, die Abstim­mungs­er­geb­nis­se und die Art der Abstim­mung enthalten.
 
§ 14

Ehrungen

  1. An Per­so­nen, die sich im Feu­er­wehr­dienst oder auf ande­re Wei­se beson­de­re Ver­diens­te um das Feu­er­wehr­we­sen erwor­ben haben, kann die Ehren­mit­glied­schaft des Ver­eins ver­lie­hen werden.
 
§ 15

Auflösung

  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. bei Auf­lö­sung des Ver­eins, bei Ent­zie­hung oder Ver­lust sei­ner Rechts­fä­hig­keit oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwe­ckes fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Gemein­de, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für das Feu­er­wehr­we­sen zu ver­wen­den hat.
Von der Gene­ral­ver­samm­lung am 05.01.2004 beschlossen.