Satzung
Die Statuten des Vereins
Kurze Überschrift
Hier sollten wir kurz erklären, was mit der Satzung alles geregelt wird.
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Aying
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Aying e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Aying.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
-
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Aying und Förderung des Feuerschutzes, insbesondere durch:
- die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften.
- Jugendförderung
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen Veranstaltungen
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Aying und Förderung des Feuerschutzes, insbesondere durch:
-
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person aus Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3
Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können sein:
- Feuerwehrdienstleistende ( aktive Mitglieder )
- ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder.
- Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus den aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in der ehemaligen Gemeinde Peiß haben.
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nach Vorschlag durch die Vorstandschaft mit einem Beschluss der Mitgliederversammlung
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch Austritt
- durch Ausschluss.
- durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
- Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
-
-
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktive und passive Mitglieder, Mitglieder des Vorstands, sowie Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Bei juristischen Personen wird der Beitrag vom Vorstand festgelegt.
-
§ 7
Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen. Er besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
Geschäftsführender Vorstand:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer ( mit einem Stellvertreter )
- dem Kassenwart ( mit einem Stellvertreter )
- dem Kommandanten ( mit einem Stellvertreter ) der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird.
- Die unter Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitglieder – Versammlung auf fünf Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist bei mehr als einem Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung zu wählen.
- Außer durch den Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. § 8 Abs. 2 Satz 3 gilt bei einem Rücktritt entsprechend.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch
diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
- Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 100,–EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 10
Sitzung des Vorstandes
- Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen – Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
- Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11
Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf fünf Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12
Erwerb der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung und eines Haushaltsplanes, Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie kann öffentlich durchgeführt werden. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch öffentliche Bekanntmachung in den Vereinsschaukästen einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen muss die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zu Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Personen des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14
Ehrungen
- An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.