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Daxenfeuer und Lagerfeuer anmelden

Offene Lagerfeuer, private Johannifeuer und auch Feuerwerke müssen in der Regel der Feuerwehreinsatzzentrale gemeldet werden. Informieren Sie sich genau über Ihre Rechte und Pflichten, bevor Sie etwas anzünden.

Wer Feuer macht, muss sich und andere informieren

Früh­zei­tig anmelden!

Grö­ße­re Feu­er müs­sen bei der Feu­er­wehr­ein­satz­zen­tra­le ange­mel­det wer­den. Dazu gehö­ren Daxen­feu­er, Sonn­wend­feu­er und jeg­li­che Feu­er, die durch ihre Grö­ße oder Rauch­ent­wick­lung irr­tüm­li­cher­wei­se für einen Brand gehal­ten wer­den könnten.

Vor­schrif­ten beachten!

Ach­tung: Wer ein Feu­er macht, ist auch für die Ein­hal­tung sämt­li­cher dabei zu berück­sich­ti­gen­den Vor­schrif­ten ver­ant­wort­lich – forst­recht­li­che Bestim­mun­gen, pri­vat­recht­li­che Vor­ga­ben (z.B. Haus­ord­nung, Klein­gar­ten­ord­nung usw.) und brand­schutz­re­le­van­te Auf­la­gen. Die Anmel­dung bei der Feu­er-wehr­ein­satz­zen­tra­le ent­spricht nicht einer Genehmigung!

Zuerst informieren und Behörden kontaktieren

Umwelt schüt­zen!

Lager­feu­er unter­lie­gen kei­ner umwelt­recht­li­chen Geneh­mi­gungs­pflicht. Sie sind grund­sätz­lich auch nicht ver­bo­ten. Ver­bo­ten ist jedoch das Ver­bren­nen von Abfäl­len im Zusam­men­hang mit Lager­feu­ern und die Ver­wen­dung nicht geeig­ne­ter, umwelt­schäd­li­cher Brenn­ma­te­ria­li­en. Für Lager­feu­er darf nur tro­cke­nes Ast‑, Spalt- oder Schnitt­holz ver­wen­det wer­den, das nicht mit Schutz­an­stri­chen oder Imprä­gnie­run­gen behan­delt wur­de, das Ver­bren­nen von Laub ist unzulässig.

 

 

Lesen Sie hier bzgl. weiterer Informationen und Ansprechpartner

Ihr Ansprech­part­ner

Feu­er­wehr­ein­satz­zen­tra­le

Tele­fon: (089) 66 20 23

 

Zur Anmel­dung benö­tig­te Daten:

Vor­na­me Name des Ansprechpartners

Han­dy­te­le­fon­num­mer oder nahe gele­ge­ne, erreich­ba­re Festnetznummer

Art des Feu­ers, Datum, Uhr­zeit von Beginn und geschätz­tem Ende

Ort, Stra­ße, Hausnummer

Wer Feuer macht, muss sich und andere informieren

Aus­zug aus der Ver­ord­nung über die Ver­hü­tung von Brän­den (VVB)

§ 4 Feu­er im Freien

(1) Feu­er­stät­ten im Frei­en müssen

1. von Gebäu­den oder Gebäu­de­tei­len aus brenn­ba­ren Stof­fen min­des­tens 5 m,

2. von leicht ent­zünd­ba­ren Stof­fen min­des­tens 25 m,

3. von sons­ti­gen brenn­ba­ren Stof­fen min­des­tens 5 m

ent­fernt sein. Bei offe­nen Feu­er­stät­ten sind die von ihnen aus­ge­hen­den Gefah­ren beson­ders zu berück­sich­ti­gen; von leicht ent­zünd­ba­ren Stof­fen müs­sen offe­ne Feu­er­stät­ten min­des­tens 100 m ent­fernt sein. Abwei­chend von den Sät­zen 1 und 2 dür­fen Grill­ge­rä­te, Heiz­pil­ze, Luft­er­hit­zer und ver­gleich­ba­re Feu­er­stät­ten in den von den Her­stel­lern ange­ge­be­nen Abstän­den zu brenn­ba­ren Stof­fen betrie­ben werden.

(2) Feu­er­stät­ten dür­fen im Frei­en bei star­kem Wind nicht benutzt wer­den; das Feu­er ist zu löschen.

(3) Offe­ne Feu­er­stät­ten sind stän­dig unter Auf­sicht zu hal­ten. Feu­er und Glut müs­sen beim Ver­las­sen der Feu­er­stät­te erlo­schen sein.

(4) Unver­wahr­tes Feu­er darf nur im Frei­en ent­zün­det wer­den. Die Vor­schrif­ten für offe­ne Feu­er­stät­ten gel­ten entsprechend.