Wer Feuer macht, muss sich und andere informieren
Frühzeitig anmelden!
Größere Feuer müssen bei der Feuerwehreinsatzzentrale angemeldet werden. Dazu gehören Daxenfeuer, Sonnwendfeuer und jegliche Feuer, die durch ihre Größe oder Rauchentwicklung irrtümlicherweise für einen Brand gehalten werden könnten.
Vorschriften beachten!
Achtung: Wer ein Feuer macht, ist auch für die Einhaltung sämtlicher dabei zu berücksichtigenden Vorschriften verantwortlich – forstrechtliche Bestimmungen, privatrechtliche Vorgaben (z.B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.) und brandschutzrelevante Auflagen. Die Anmeldung bei der Feuer-wehreinsatzzentrale entspricht nicht einer Genehmigung!
Zuerst informieren und Behörden kontaktieren
Umwelt schützen!
Lagerfeuer unterliegen keiner umweltrechtlichen Genehmigungspflicht. Sie sind grundsätzlich auch nicht verboten. Verboten ist jedoch das Verbrennen von Abfällen im Zusammenhang mit Lagerfeuern und die Verwendung nicht geeigneter, umweltschädlicher Brennmaterialien. Für Lagerfeuer darf nur trockenes Ast‑, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden, das nicht mit Schutzanstrichen oder Imprägnierungen behandelt wurde, das Verbrennen von Laub ist unzulässig.
Lesen Sie hier bzgl. weiterer Informationen und Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner
Feuerwehreinsatzzentrale
Telefon: (089) 66 20 23
Zur Anmeldung benötigte Daten:
Vorname Name des Ansprechpartners
Handytelefonnummer oder nahe gelegene, erreichbare Festnetznummer
Art des Feuers, Datum, Uhrzeit von Beginn und geschätztem Ende
Ort, Straße, Hausnummer
Wer Feuer macht, muss sich und andere informieren
Auszug aus der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
§ 4 Feuer im Freien
(1) Feuerstätten im Freien müssen
1. von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,
2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m
entfernt sein. Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.
(2) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist zu löschen.
(3) Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.
(4) Unverwahrtes Feuer darf nur im Freien entzündet werden. Die Vorschriften für offene Feuerstätten gelten entsprechend.